(1) 1Zur Förderung der Gleichmäßigkeit der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in den Ländern, insbesondere durch Bewertung von Landes-Bewertungsstützpunkten, wird bei jeder Oberfinanzdirektion ein Gutachterausschuß gebildet. 2Bei jedem Gutachterausschuß ist eine landwirtschaftliche Abteilung zu bilden. 3Weitere Abteilungen können nach Bedarf entsprechend der Gliederung des Bewertungsbeirats (§ 63) gebildet werden.
(2) Die landwirtschaftliche Abteilung des Gutachterausschusses übernimmt auch die Befugnisse des Landesschätzungsbeirats nach dem Bodenschätzungsgesetz.
(3) Dem Gutachterausschuß oder jeder seiner Abteilungen gehören an
(4) 1Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Gutachterausschusses und leitet die Verhandlungen. 2Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. 3Für die Beschlußfähigkeit und die Abstimmung gilt § 66 Abs. 2 entsprechend.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 31 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
G. Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230;
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