§ 248 BewG

Begriff der bebauten Grundstücke

1Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. 2Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der bezugsfertige Teil als benutzbares Gebäude anzusehen.


Fußnote Paragraph

§§ 218 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Baden-Württemberg – Abweichung durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG) v. 4.11.2020 GBl. BW 2020, S. 974 mWv 14.11.2020 (vgl. BGBl. I 2020, 2565); dieses geändert durch G v. 22.12.2021 GBl. BW 2021, S. 1029 mWv 31.12.2021 (vgl. BGBl. I 2022, 30) u. durch G v. 13.6.2023 GBl. BW 2023, S. 170 mWv 17.6.2023 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 161)

Standangaben Gesetz

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Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 20. April 2024 03:00

G. zuletzt geändert durch Art. 31 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
G. Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230;

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