§ 18 BewG

Vermögensarten

Das Vermögen, das nach den Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes zu bewerten ist, umfaßt die folgenden Vermögensarten:

1.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33 bis 67, § 31),
2.
Grundvermögen (§§ 68 bis 94, § 31),
3.
Betriebsvermögen (§§ 95 bis 109, § 31).


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 19. April 2024 03:02

G. zuletzt geändert durch Art. 31 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
G. Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230;

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