1Bei der Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist, muß die Zeichnung in Gegenwart des Notars vollzogen werden; dies soll in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden. 2Der Beglaubigungsvermerk muß auch die Person angeben, welche gezeichnet hat. 3§ 10 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 8.10.2023 I Nr. 271
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.07.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
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