§ 41 BeurkG

Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift

1Bei der Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist, muß die Zeichnung in Gegenwart des Notars vollzogen werden; dies soll in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden. 2Der Beglaubigungsvermerk muß auch die Person angeben, welche gezeichnet hat. 3§ 10 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 23. April 2024 02:37

G. Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 8.10.2023 I Nr. 271


Alte Fassungen (a.F.) zu § 41 BeurkG:
Fassung bis Synopse Archiv
31.07.2022 Synopse Alte Version laden.

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