§ 26 BeurkG

Verbot der Mitwirkung als Zeuge oder zweiter Notar

(1) Als Zeuge oder zweiter Notar soll bei der Beurkundung nicht zugezogen werden, wer

1.
selbst beteiligt ist oder durch einen Beteiligten vertreten wird,
2.
aus einer zu beurkundenden Willenserklärung einen rechtlichen Vorteil erlangt,
3.
mit dem Notar verheiratet ist,
3a.
mit ihm eine Lebenspartnerschaft führt oder
4.
mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war.

(2) Als Zeuge soll bei der Beurkundung ferner nicht zugezogen werden, wer

1.
zu dem Notar in einem ständigen Dienstverhältnis steht,
2.
minderjährig ist,
3.
geisteskrank oder geistesschwach ist,
4.
nicht hinreichend zu hören, zu sprechen oder zu sehen vermag,
5.
nicht schreiben kann oder
6.
der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist; dies gilt nicht im Falle des § 5 Abs. 2, wenn der Zeuge der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig ist.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 20. April 2024 02:36

G. Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 8.10.2023 I Nr. 271

Urteile zu § 26 BeurkG

Nutzen Sie unsere Suche.

Tags

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

Struktur

Loading...

Aktionen

Lesezeichen: CTRL+D

Aktionen
Zitieren mit Quelle:

TextmarkerBETA

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.