(1) Als Zeuge oder zweiter Notar soll bei der Beurkundung nicht zugezogen werden, wer
(2) Als Zeuge soll bei der Beurkundung ferner nicht zugezogen werden, wer
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 8.10.2023 I Nr. 271
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