Auf die erforderlichen gerichtlichen oder behördlichen Genehmigungen oder Bestätigungen oder etwa darüber bestehende Zweifel soll der Notar die Beteiligten hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 8.10.2023 I Nr. 271
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