§ 1a Absatz 1a gilt für individual- und kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 1. Januar 2019 geschlossen worden sind, erst ab dem 1. Januar 2022.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.12.2022 I 2759
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