§ 26a BetrAVG

Übergangsvorschrift zu § 1a Absatz 1a

§ 1a Absatz 1a gilt für individual- und kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 1. Januar 2019 geschlossen worden sind, erst ab dem 1. Januar 2022.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 24. April 2025 01:27

G. Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.12.2022 I 2759

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ARBEITSVERTRAG TARIFVERTRÄGE GEHALT SOZIALVERSICHERUNG KOLLEKTIVARBEITSRECHT

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