§ 12 BerHG

Länderklauseln

(1) In den Ländern Bremen und Hamburg tritt die eingeführte öffentliche Rechtsberatung an die Stelle der Beratungshilfe nach diesem Gesetz, wenn und soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt.

(2) Im Land Berlin haben Rechtsuchende die Wahl zwischen der Inanspruchnahme der dort eingeführten öffentlichen Rechtsberatung und Beratungshilfe nach diesem Gesetz, wenn und soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt.

(3) Die Länder können durch Gesetz die ausschließliche Zuständigkeit von Beratungsstellen nach § 3 Absatz 1 zur Gewährung von Beratungshilfe bestimmen.

(4) Personen, die im Rahmen der öffentlichen Rechtsberatung beraten und über die Befähigung zum Richteramt verfügen, sind in gleicher Weise wie ein beauftragter Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet und mit schriftlicher Zustimmung der Rechtsuchenden berechtigt, Auskünfte aus Akten zu erhalten und Akteneinsicht zu nehmen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 18. April 2024 03:00

G. Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 25.6.2021 I 2154


Alte Fassungen (a.F.) zu § 12 BerHG:
Fassung bis Synopse Archiv
31.07.2021 Synopse Alte Version laden.

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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