§ 11 BerHG

Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe und auf Zahlung der Vergütung der Beratungsperson nach Abschluß der Beratungshilfe einzuführen und deren Verwendung vorzuschreiben.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 25. April 2024 03:16

G. Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 25.6.2021 I 2154


Alte Fassungen (a.F.) zu § 11 BerHG:
Fassung bis Synopse Archiv
31.07.2021 Synopse Alte Version laden.

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