(1) Die zuständige Behörde führt das nationale Emissionshandelsregister einschließlich der Registerkonten und der technischen Infrastruktur aufgrund ihrer diesbezüglichen Befugnis nach § 12 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.
(2) Für Vorgänge und Transaktionen im Rahmen dieser Verordnung wird ein organisatorisch unabhängiges Transaktionsprotokoll in Form einer elektronischen Datenbank eingerichtet.
(3) Die zuständige Behörde erlässt Nutzungsbedingungen für die Kontoeröffnung und Kontoführung im nationalen Emissionshandelsregister.
Standangaben Gesetz
G. Geändert durch Art. 1 V v. 21.6.2023 I Nr. 163
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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26.06.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
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