(1) Zulassungsberechtigt zur direkten Teilnahme am Festpreisverkauf durch die beauftragte Stelle sind Verantwortliche nach § 3 Nummer 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes sowie natürliche oder juristische Personen, die über ein Konto im nationalen Emissionshandelsregister verfügen.
(2) Zulassungsberechtigte nach Absatz 1 können Emissionszertifikate auch im Namen Dritter erwerben, sofern diese Dritten ebenfalls Zulassungsberechtigte nach Absatz 1 sind.
(3) Die beauftragte Stelle ist verpflichtet, Zulassungsberechtigte nach Absatz 1 für den Kauf von Emissionszertifikaten zum Festpreis unter Bedingungen zuzulassen, die objektiv und diskriminierungsfrei sind. Die beauftragte Stelle lässt Zulassungsberechtigte für den Kauf von Emissionszertifikaten zum Festpreis zu, wenn die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die ordnungsgemäße Abwicklung des Festpreisverkaufs sichergestellt sind. Hierzu muss der Zulassungsberechtigte der beauftragten Stelle folgende Angaben und Nachweise vorlegen, soweit diese nicht über öffentlich zugängliche Register oder den Bundesanzeiger abgerufen werden können:
(4) Die beauftragte Stelle stellt sicher, dass die zugelassenen Kaufinteressenten den Kauf über eine elektronische Schnittstelle abwickeln können, auf die technisch sicher und zuverlässig über das Internet zugegriffen werden kann.
Standangaben Gesetz
G.
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D