(1) Die zuständige Behörde sperrt den Zugang einer kontobevollmächtigten Person zum nationalen Emissionshandelsregister, wenn
(2) Die zuständige Behörde öffnet den Zugang einer kontobevollmächtigten Person zum nationalen Emissionshandelsregister wieder, sobald die Gründe, die zur Sperrung nach Absatz 1 Nummer 4 geführt haben, nicht mehr vorliegen.
(3) Liegen die Gründe, die zur Sperrung einer kontobevollmächtigten Person nach Absatz 1 Nummer 4 geführt haben, trotz Setzung einer angemessenen Frist weiterhin vor, entfernt die zuständige Behörde die kontobevollmächtigte Person aus dieser Funktion.
Standangaben Gesetz
G. Geändert durch Art. 1 V v. 21.6.2023 I Nr. 163
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