(1) Die zuständige Behörde setzt ein Konto in den Kontostatus „gesperrt“, wenn
(2) Die zuständige Behörde setzt die Konten wieder in den Status „offen“, sobald
Standangaben Gesetz
G. Geändert durch Art. 1 V v. 21.6.2023 I Nr. 163
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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26.06.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
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