§ 14 BEHV

Sperrung von Konten

(1) Die zuständige Behörde setzt ein Konto in den Kontostatus „gesperrt“, wenn

1.
der Kontoinhaber verstorben ist oder keine Rechtspersönlichkeit mehr hat,
2.
der Kontoinhaber oder eine kontobevollmächtigte Person gegen die Nutzungsbedingungen gemäß § 9 Absatz 3 schwerwiegend oder wiederholt verstoßen hat,
3.
der Kontoinhaber Änderungen der Kontoangaben entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 nicht in das nationale Emissionshandelsregister eingetragen hat, im Zusammenhang mit der Änderung von Kontoangaben oder mit geänderten Anforderungen im Hinblick auf Kontoangaben innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist entgegen § 13 Absatz 2 keine Belege beigebracht hat oder entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2 nicht fristgemäß mitgeteilt hat, ob seine Kontoangaben vollständig, aktuell und richtig sind,
4.
die zuständige Behörde davon Kenntnis erhält, dass gegen den Kontoinhaber oder gegen eine kontobevollmächtigte Person wegen eines Verbrechens im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs oder wegen Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Subventionsbetruges, Computerbetruges, Untreue, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher, einer Steuerstraftat oder einer Insolvenzstraftat ein Ermittlungsverfahren geführt wird oder in den letzten fünf Jahren eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist,
5.
der Kontoinhaber keine vollständigen Gebühren nach § 16 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für das Konto gezahlt hat,
6.
der Kontoinhaber gegen § 16 Absatz 3 verstoßen hat,
7.
der zuständigen Behörde Gründe bekannt werden, die dazu geführt hätten, dass die Eröffnung des Kontos gemäß § 12 Absatz 2 hätte abgelehnt werden müssen,
8.
ein Verantwortlicher nach Ende der Einführungsphase nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes seiner Berichtspflicht gemäß § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes nicht fristgerecht nachgekommen ist,
9.
der Verantwortliche bis zum 31. Juli eines Jahres seiner Pflicht gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 nicht nachgekommen ist,
10.
der zuständigen Behörde eine Verfügungsbeschränkung gemäß § 25 Absatz 3 vorliegt oder
11.
ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kontoinhabers eröffnet worden ist und ein Insolvenzverwalter bestellt wurde oder
12.
ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Kontoinhabers übergegangen ist.

(2) Die zuständige Behörde setzt die Konten wieder in den Status „offen“, sobald

1.
die Gründe, die zur Setzung in den Status „gesperrt“ geführt haben, nicht mehr vorliegen oder
2.
im Fall von Absatz 1 Nummer 11 der Insolvenzverwalter oder im Fall von Absatz 1 Nummer 12 der vorläufige Insolvenzverwalter eine neue kontobevollmächtigte Person ernennt oder die Ernennung der bisherigen kontobevollmächtigten Person oder Personen bestätigt.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 24. April 2024 03:15

G. Geändert durch Art. 1 V v. 21.6.2023 I Nr. 163


Alte Fassungen (a.F.) zu § 14 BEHV:
Fassung bis Synopse Archiv
26.06.2023 Synopse Alte Version laden.

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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