Der Verantwortliche hat jährlich bis zum 30. September an die zuständige Behörde eine Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die der nach § 7 berichteten Gesamtmenge an Brennstoffemissionen im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2023 I Nr. 412
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