Für Ruhestandsbeamte, die ein Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die unmittelbar oder mittelbar
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.1.2024 I Nr. 17
G. Neugefasst durch Bek. v. 24.2.2010 I 150;
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