(1) 1Neben einer nach Landesrecht gezahlten ergänzenden Versorgungsabfindung wird das Ruhegehalt nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 genannten Höchstgrenzen gezahlt. 2Auf die ergänzende Versorgungsabfindung sind dabei die Vorgaben des § 55 Absatz 1 Satz 4, 8 und 9 anzuwenden. 3Dies gilt nicht, wenn der Beamte den erhaltenen Betrag innerhalb eines Jahres nach Berufung in den Dienst des Bundes an den Dienstherrn abführt; § 6a Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Als Höchstgrenzen gelten die in § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß.
(3) § 55 Absatz 3 gilt entsprechend.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 20g G v. 22.11.2021 I 4906
G. Neugefasst durch Bek. v. 24.2.2010 I 150;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.07.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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