Bundesdatenschutzgesetz | BDSG | Teil 2

Teil 2 | BDSG

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Kapitel 1

Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten

Abschnitt 1

Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten und Verarbeitung zu anderen Zwecken

§ 22 BDSG
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
§ 23 BDSG
Verarbeitung zu anderen Zwecken durch öffentliche Stellen
§ 24 BDSG
Verarbeitung zu anderen Zwecken durch nichtöffentliche Stellen
§ 25 BDSG
Datenübermittlungen durch öffentliche Stellen

Abschnitt 2

Besondere Verarbeitungssituationen

§ 26 BDSG
Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
§ 27 BDSG
Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken
§ 28 BDSG
Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken
§ 29 BDSG
Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbehördliche Befugnisse im Fall von Geheimhaltungspflichten
§ 30 BDSG
Verbraucherkredite
§ 31 BDSG
Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonitätsauskünften

Kapitel 2

Rechte der betroffenen Person

§ 32 BDSG
Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
§ 33 BDSG
Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
§ 34 BDSG
Auskunftsrecht der betroffenen Person
§ 35 BDSG
Recht auf Löschung
§ 36 BDSG
Widerspruchsrecht
§ 37 BDSG
Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling

Kapitel 3

Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter

§ 38 BDSG
Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen
§ 39 BDSG
Akkreditierung

Kapitel 4

Aufsichtsbehörde für die Datenverarbeitung durch nichtöffentliche Stellen

§ 40 BDSG
Aufsichtsbehörden der Länder

Kapitel 5

Sanktionen

§ 41 BDSG
Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren
§ 42 BDSG
Strafvorschriften
§ 43 BDSG
Bußgeldvorschriften

Kapitel 6

Rechtsbehelfe

§ 44 BDSG
Klagen gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter
(+++ Textnachweis ab: 25.5.2018 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 4 Abs. 4, 12 Abs. 3, 16 Abs. 5, 26 Abs. 3,
38 Abs. 2, 40 Abs. 3 u. 5, 56 Abs. 4, 65 Abs. 7, 66 Abs. 6, 75 Abs. 3,
80 Abs. 3, 81 Abs. 3, 84, 85 Abs. 2 u. 3 +++)

(+++ § 22 Abs. 2: zur Anwendung vgl. § 10 HinSchG +++)

Das G wurde als Art. 1 des G v. 30.6.2017 I 2097 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 dieses G am 25.5.2018 in Kraft getreten.
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