Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von Tätigkeiten nach § 45 Satz 1, 3 oder 4 findet § 42 entsprechende Anwendung.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
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