(1) Liegt entgegen § 78 Absatz 1 Nummer 2 kein Beschluss nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU)
(2) 1Der Verantwortliche hat Übermittlungen nach Absatz 1 Nummer 2 zu dokumentieren. 2Die Dokumentation hat den Zeitpunkt der Übermittlung, die Identität des Empfängers, den Grund der Übermittlung und die übermittelten personenbezogenen Daten zu enthalten. 3Sie ist der oder dem Bundesbeauftragten auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
(3) 1Der Verantwortliche hat die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten zumindest jährlich über Übermittlungen zu unterrichten, die aufgrund einer Beurteilung nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt sind. 2In der Unterrichtung kann er die Empfänger und die Übermittlungszwecke angemessen kategorisieren.
Fußnote Paragraph
(+++ § 79 Abs. 2: zur Anwendung vgl. § 80 Abs. 3 u. § 81 Abs. 3 +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
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