(1) Unter den Voraussetzungen des § 92a Absatz 1 wird auf Antrag für längstens sechs Monate Teilzeitbeschäftigung mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden oder Urlaub ohne Besoldung als Pflegezeit bewilligt.
(2) Ist die Pflegezeit für weniger als sechs Monate bewilligt worden, kann sie nachträglich bis zur Dauer von sechs Monaten verlängert werden.
(3) § 92 Absatz 5 und § 92a Absatz 3 bis 6 gelten entsprechend.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 17.7.2023 I Nr. 190
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