(1) Die Ernennung ist mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn
(2) 1Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn dem Dienstherrn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. 2Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergangen ist.
(3) 1Die oberste Dienstbehörde nimmt die Ernennung innerhalb von sechs Monaten zurück, nachdem sie von ihr und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. 2Der Rücknahmebescheid wird der Beamtin oder dem Beamten zugestellt. 3Die oberste Dienstbehörde kann die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 20.12.2023 I Nr. 389
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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07.07.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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