Anlage V BBesG

(zu § 39 Absatz 1 Satz 1) Gültig ab 1. März 2024

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1(Fundstelle: BGBl. 22023 I Nr. 414, S. 16)

Der Familienzuschlag erhöht sich

für das zweite zu berücksichtigende Kind um 146,38 Euro,
für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 456,06 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes

Für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes erhöht sich der Familienzuschlag wie folgt:

    
 Stufe 1
(§ 40 Absatz 1)
Stufe 2
(§ 40 Absatz 2)
 
 171,28317,66 
    

Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1

1.für das erste zu berücksichtigende Kind für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes um
5,37 Euro,
2.für jedes weitere zu berücksichtigende Kind 
 in der Besoldungsgruppe A 3 und für Anwärter des einfachen Dienstes um26,84 Euro,
 in der Besoldungsgruppe A 4 um21,47 Euro,
 in der Besoldungsgruppe A 5 um16,10 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

– Besoldungsgruppen A 3 bis A 8:144,27 Euro
– Besoldungsgruppen A 9 bis A 12:153,15 Euro

Fußnote Paragraph

(+++ Hinweis: Für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen vgl. Bek. 2032-26-10 v. 13.11.2019 I 1905 +++)

Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 18. April 2024 02:38

G. zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 17.7.2023 I Nr. 190
G. Neugefasst durch Bek. v. 19.6.2009 I 1434;


Alte Fassungen (a.F.) zu Anlage V BBesG:
Fassung bis Synopse Archiv
05.01.2024 Synopse Alte Version laden.
31.03.2022 Synopse Alte Version laden.
16.08.2021 Synopse Alte Version laden.
01.03.2020 Synopse

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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