Anlage I BBesG

(zu § 20 Absatz 2 Satz 1) Bundesbesoldungsordnungen A und B

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1(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1524 - 1537)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. 3Fußnote

11. 2Amtsbezeichnungen

(1) Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form.

(2) Die in den Bundesbesoldungsordnungen A und B gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze beigefügt werden, die hinweisen auf

1.
den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,
2.
die Laufbahn,
3.
die Fachrichtung.
Die Grundamtsbezeichnungen „Rat“, „Oberrat“, „Direktor“, „Leitender Direktor“, „Direktor und Professor“, „Erster Direktor“, „Oberdirektor“, „Präsident“ und „Präsident und Professor“ dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.

(3) 1Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen der Bundesbesoldungsordnung B entscheidet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. 2Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen der Bundesbesoldungsordnung B jährlich zum 1. März im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt.

(4) 1Die Regelungen in der Bundesbesoldungsordnung A für Ämter des mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes – mit Ausnahme des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes – gelten auch für die Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag. 2Diese führen die Amtsbezeichnungen des Polizeivollzugsdienstes mit dem Zusatz „beim Deutschen Bundestag“.

12. 2„Direktor und Professor“ in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3

1Die Ämter „Direktor und Professor“ in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte verliehen werden, denen in wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen überwiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben obliegen. Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen sind:
Bundesagentur für Arbeit
Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
Bundesamt für Naturschutz
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Bundesamt für Strahlenschutz
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe
Bundesanstalt für Materialforschung und-prüfung
Bundesanstalt für Straßenwesen
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Bundesinstitut für Risikobewertung
Bundesinstitut für Sportwissenschaft
Bundeskriminalamt
Deutscher Wetterdienst
Eisenbahn-Bundesamt

Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit
Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei
Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen
Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel
Paul-Ehrlich-Institut
Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Robert Koch-Institut
Umweltbundesamt
Wehrtechnische Dienststelle für Schiffe und Marinewaffen, Maritime Technologie und Forschung
Wehrwissenschaftliches Institut für Werk- und Betriebsstoffe.

12a. 2Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen

1Die Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden mit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich sowie die Ämter der Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A eingestuft werden. 2Die Ämter der Leiter besonders bedeutender und zugleich besonders großer unterer Verwaltungsbehörden der Zollverwaltung dürfen auch in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung B eingestuft werden.

13. 2Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern

Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend.

13a. 2Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen

(1) Zulagen nach den Nummern 4, 4a, 8, 9, 9a, 10 und 11 dieses Abschnitts gehören zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte oder Soldat

1.
mindestens zehn Jahre zulageberechtigend verwendet worden ist oder
2.
mindestens zwei Jahre zulageberechtigend verwendet worden ist und das Dienstverhältnis wegen Todes oder Dienstunfähigkeit infolge einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung, die der Beamte oder Soldat ohne grobes Verschulden bei der Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes erlitten hat, beendet worden ist.

(2) Eine Stellenzulage nach Nummer 9 ist darüber hinaus ruhegehaltfähig, wenn der Beamte oder Soldat mindestens zwei Jahre zulageberechtigend verwendet worden ist und infolge einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung, die der Beamte oder Soldat ohne grobes Verschulden bei der Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes erlitten hat, nach amtsärztlicher Feststellung eine Polizeidiensttauglichkeit oder Feldjägerdiensttauglichkeit nicht mehr gegeben und aus diesem Grund ein Laufbahn- oder Verwendungswechsel erfolgt ist.

(3) Eine Stellenzulage nach Nummer 10 ist darüber hinaus ruhegehaltfähig, wenn der Beamte oder Soldat mindestens zwei Jahre zulageberechtigend verwendet worden ist und infolge einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung, die der Beamte oder Soldat ohne grobes Verschulden bei der Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes erlitten hat, nach amtsärztlicher Feststellung eine Feuerwehrdiensttauglichkeit nicht mehr gegeben und aus diesem Grund ein Verwendungswechsel erfolgt ist.

(4) 1Der für die ruhegehaltfähige Zulage maßgebende Betrag ergibt sich aus der zum Zeitpunkt des letztmaligen Bezuges der Stellenzulage geltenden Anlage IX. 2Die Konkurrenzvorschriften bei den einzelnen Stellenzulagen gelten entsprechend auch bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen.

(5) 1Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 vor dem 1. Januar 2024 sind zu berücksichtigen. 2Als zulageberechtigende Zeiten werden auch solche Zeiträume berücksichtigt, während denen auf Grund von Konkurrenzvorschriften die Zulage nicht gewährt wurde.

14. 2Zulage für militärische Führungsfunktionen

(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Soldaten in Besoldungsgruppen bis A 14

1.
als Kompaniechef oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion,
2.
als Zugführer oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion,
3.
als Gruppenführer oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion,
4.
als Truppführer oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion,
5.
mit Weisungsrecht gegenüber Zivilpersonen in der Funktion als Vertreter des Bundes als Arbeitgeber im Sinne der Gewerbeordnung.

(2) Sofern mehrere Voraussetzungen des Absatzes 1 gleichzeitig erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage gewährt.

(3) 1Die Zulage nach Absatz 1 wird neben einer anderen Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. 2Neben einer Amtszulage in der Besoldungsgruppe A 13 wird die Zulage nach Absatz 1 nicht gewährt.

(4) Das Nähere regelt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.

14a. 2Zulage für Soldaten als Kompaniefeldwebel

Soldaten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 erhalten als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX.

15. 2Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Einsatzführungsdienstes

(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten als erster Spezialist oder in höherwertigen Funktionen in einer Verwendung als

1.
flugzeugtechnisches Personal,
2.
flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und als technisches Personal des Einsatzführungsdienstes,
3.
hauptamtliches Personal zentraler Ausbildungseinrichtungen, das nach einer Verwendung gemäß Nummer 1 oder Nummer 2 Beamte und Soldaten für solche Verwendungen ausbildet.

(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 4, 6, 6a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

15a. 2Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, Einsatzführungsdienst und Geoinformationsdienst der Bundeswehr

(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten, die im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Einsatzführungsdienst und im Geoinformationsdienst der Bundeswehr verwendet werden

1.
als Flugsicherungskontrollpersonal in
a)
Flugsicherungssektoren,
b)
Flugsicherungsstellen,
c)
einer Lehrtätigkeit an einer Schule,
2.
als Flugdatenbearbeitungspersonal in Flugsicherungssektoren,
3.
als Flugberatungspersonal in
a)
Flugsicherungsstellen,
b)
zentralen Stellen des Flugberatungsdienstes,
c)
einer Lehrtätigkeit an einer Schule,
4.
als Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes
a)
mit erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier,
b)
ohne Lehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier
aa)
im Einsatzdienst in Luftverteidigungsanlagen,
bb)
in einer Lehrtätigkeit im Einsatzführungsdienst,
5.
in Stabs-, Fach- und Truppenführerfunktionen – nicht jedoch bei einer obersten Bundesbehörde – sowie als Ausbildungspersonal der militärischen Flugsicherung oder des Einsatzführungsdienstes,
6.
im Flugwetterberatungsdienst oder im Wetterbeobachtungsdienst auf Flugplätzen mit Flugbetrieb der Bundeswehr oder in den zentralen Geoinformationsberatungsstellen.

(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

16. 2Zulage für Beamte und Soldaten in fliegerischer Verwendung

(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, wenn sie verwendet werden

1.
als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen ein- oder zweisitziger strahlgetriebener Kampf- oder Schulflugzeuge oder als Waffensystemoffizier mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen,
2.
als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen sonstiger strahlgetriebener Flugzeuge oder sonstiger Luftfahrzeuge oder als Luftfahrzeugoperationsoffizier,
3.
als Steuerer mit der Erlaubnis und Berechtigung zum Führen und Bedienen unbemannter Luftfahrtgeräte, die nach Instrumentenflugregeln geführt und bedient werden müssen,
4.
als Flugtechniker in der Bundespolizei oder als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in der Bundeswehr.
Die Stellenzulage erhöht sich um den Betrag nach Anlage IX für verantwortliche Luftfahrzeugführer, die mit der Berechtigung eines Kommandanten auf Flugzeugen verwendet werden, für die eine Mindestbesatzung von zwei Luftfahrzeugführern vorgeschrieben ist. Die Erhöhung gilt bis zum 31. Dezember 2027.

(2) Die zuletzt nach Absatz 1 Satz 1 gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung, auch über die Besoldungsgruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn der Beamte oder Soldat

1.
mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist oder
2.
bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1 ausschließen.
Der Fünfjahreszeitraum verlängert sich bei Soldaten, die zur Erhaltung ihres fliegerischen Könnens verpflichtet sind, um zwei Drittel des Verpflichtungszeitraumes, höchstens jedoch um drei Jahre. Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 Prozent.

(3) 1Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in eine weitere Verwendung, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so erhält er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2. 2Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1 und 2 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abgegolten worden ist. 3Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 3 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.

(4) Eine Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 ist in Höhe von 50 Prozent ruhegehaltfähig, wenn

1.
sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder
2.
das Dienstverhältnis beendet worden ist
a)
durch Tod oder
b)
durch Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung.

(5) 1Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. 2Abweichend von Satz 1 wird die Stellenzulage nach Absatz 1 neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt.

(6) 1Der Erwerb der Berechtigung nach Absatz 1 Satz 2 wird durch allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung geregelt. 2Im Übrigen erlässt die oberste Dienstbehörde die allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

16a. 2Zulage für Beamte und Soldaten als Luftfahrttechnisches Prüfpersonal und freigabeberechtigtes Personal

(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie eine der folgenden Qualifikationen besitzen und entsprechend der Qualifikation verwendet werden:

1.
die Erlaubnis als Nachprüfer von Luftfahrtgerät,
2.
die Erlaubnis als Prüfer von Luftfahrtgerät,
3.
die Berechtigung der Kategorie B oder Kategorie C zur Freigabe von Luftfahrzeugen oder Komponenten nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1),
4.
die Erlaubnis zur Prüfung der Lufttüchtigkeit,
5.
die Berechtigung als Prüfer für zerstörungsfreie Prüfungen von Luftfahrzeugen, Luftfahrtgeräten und Zusatzausrüstungen mit Zertifizierung nach DIN EN 4179, Ausgabe März 2017, in Verbindung mit den für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung geltenden Zulassungsvorschriften.

(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4, 5a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

17. 2Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes

(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) 1Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach Abschnitt 5 gewährt. 2Die Stellenzulage wird neben Stellenzulagen nach den Nummern 6, 6a, 8 bis 9, 10 und 15 bis 19 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(3) Beamte und Soldaten erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Beamten bei seinen obersten Behörden eine Regelung entsprechend Absatz 1 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.

18. 2Zulage für Beamte und Soldaten bei den Nachrichtendiensten

(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei den Nachrichtendiensten des Bundes oder der Länder verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Nachrichtendienste sind der Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz sowie die Einrichtungen für Verfassungsschutz der Länder.

18a. 2Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung, der satellitengestützten abbildenden Aufklärung oder der Luftbildauswertung

(1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden in

1.
der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung,
2.
der satellitengestützten abbildenden Aufklärung oder
3.
der Luftbildauswertung.
Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die einen Vorbereitungsdienst ableisten.

(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten.

(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 5, 5a, 6, 6a oder 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

18b. 2Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und bei der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich

(1) Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden

1.
beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik oder
2.
bei der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich.

(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

18c. 2Zulage für Beamte und Soldaten bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verwendet werden, bis zum 31. Dezember 2027 eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten.

19. 2Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben

(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen,

1.
Polizeivollzugsbeamte,
2.
Feldjäger,
3.
Beamte der Zollverwaltung, die
a)
in der Grenzabfertigung verwendet werden,
b)
in einem Bereich verwendet werden, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden, oder
c)
mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind.

(2) Eine Zulage nach Absatz 1 erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die einen Vorbereitungsdienst ableisten.

(3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt.

(4) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.

19a. 2Zulage im maritimen Bereich

(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte der Bundeswehr und Soldaten, wenn sie verwendet werden

1.
als Angehörige einer Besatzung in Dienst gestellter seegehender Schiffe der Marine oder anderer Seestreitkräfte,
2.
als Angehörige einer Besatzung in Dienst gestellter U-Boote der Marine oder anderer Seestreitkräfte oder
3.
als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gültigem Kampfschwimmer- oder Minentaucherschein auf einer Stelle des Stellenplans, die eine Kampfschwimmer- oder Minentaucherausbildung voraussetzt.
Sind gleichzeitig mehrere Tatbestände nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt, wird nur die höhere Zulage gewährt.

(2) 1Die Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 erhalten auch Beamte der Bundeswehr und Soldaten, die auf Grund einer Abordnung oder einer Kommandierung Aufgaben an Bord eines seegehenden Schiffes oder U-Bootes der Marine oder anderer Streitkräfte zu erfüllen haben, ohne zur Besatzung zu gehören. 2Ist dieses Schiff oder U-Boot noch nicht in Dienst gestellt, steht die Zulage ab dem Tag der Zugehörigkeit zur Fahrmannschaft für die Dauer der Verwendung zu. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten auch Beamte und Soldaten in einer Verwendung als

1.
Angehörige einer Besatzung anderer seegehender Schiffe, die überwiegend zusammenhängend mehrstündig seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung festgelegten Grenzen der Seefahrt verwendet werden,
2.
Angehörige einer Besatzung anderer, als der unter Nummer 1 genannter seegehender Schiffe,
3.
Taucher für den maritimen Einsatz.

(4) Die Stellenzulage wird neben einer anderen Stellenzulage, mit Ausnahme der Stellenzulage nach Nummer 4a, Nummer 8a oder Nummer 9, nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(5) Das Nähere kann die oberste Bundesbehörde durch allgemeine Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen regeln.

110. 2Zulage für Beamte und Soldaten im Einsatzdienst der Feuerwehr

(1) 1Beamte und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die im Einsatzdienst der Feuerwehr verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. 2Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

(2) Die Zulage erhält auch hauptamtliches feuerwehrdiensttaugliches Personal zentraler Ausbildungseinrichtungen der Bundeswehr, das nach einer Verwendung nach Absatz 1

1.
Beamte und Soldaten für den Einsatzdienst der Feuerwehr ausbildet oder
2.
in der unmittelbaren Unterstützung der Ausbildung für den Einsatzdienst der Feuerwehr verwendet wird.

(3) Durch die Stellenzulage nach Absatz 1 werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.

111. 2Zulage für Beamte der Bundeswehr als Gebietsärzte sowie für Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte

(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten bis zum 31. Dezember 2027

1.
Beamte der Bundeswehr der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 mit der Approbation als Arzt, die die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abgeschlossen haben und in diesem Fachgebiet in einer kurativen Sanitätseinrichtung der Bundeswehr verwendet werden,
2.
Soldaten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 als Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt, die
a)
über die Zusatzqualifikation Rettungsmedizin verfügen und dienstlich zur Erhaltung dieser Qualifikation verpflichtet sind oder
b)
die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abgeschlossen haben und in diesem Fachgebiet verwendet werden.

(2) Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b wird die Stellenzulage nur einmal gewährt.

(3) 1Die Zulage nach Absatz 1 Nummer 2 wird um den Betrag nach Anlage IX erhöht, wenn der Soldat als Angehöriger einer Besatzung in Dienst gestellter seegehender Schiffe der Marine oder anderer Seestreitkräfte verwendet wird. 2Erfüllt der Soldat entsprechende Aufgaben auf einem solchen Schiff auf Grund einer Kommandierung, ohne zur Besatzung zu gehören, erhält er diesen Betrag anteilig für die Dauer der Kommandierung.

(4) Den Erwerb und die Erhaltung der Zusatzqualifikation Rettungsmedizin regelt das Bundesministerium der Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.

112. 2Zulage für Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker

Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage nach Anlage IX.

113. 2Zulage für Beamte im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung sowie bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

(1) Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung erhalten für die Zeit ihrer Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) 1Beamte, die bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. 2Mit der Zulage werden die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.

(3) Die Stellenzulage nach Absatz 1 oder Absatz 2 wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

114. 2Zulage für Flugsicherungslotsen

(1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in diesen Besoldungsgruppen erhalten im Flugsicherungskontrolldienst eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach den Nummern 6a bis 10 gewährt.

115. 2Zulage für Beamte beim Bundeskriminalamt, bei der Bundespolizei und der Zollverwaltung

(1) Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden

1.
im Bundeskriminalamt,
2.
in der Bundespolizei oder
3.
in der Zollverwaltung
a)
im Zollkriminalamt oder
b)
in einer örtlichen Behörde der Zollverwaltung in Bereichen, in denen typischerweise Außendienst oder gefährdungsrelevante Tätigkeiten wahrgenommen werden.
Die Bereiche nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.

(2) Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 oder Nummer 13 gewährt.

(3) Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.

116. 2Zulage für Beamte und Soldaten der Cyberverteidigung bei der Bundeswehr

(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten der Bundeswehr in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, wenn sie verwendet werden

1.
für Computernetzwerkoperationen im Rahmen der Cyberverteidigung,
2.
für die Entwicklung und Bereitstellung informationstechnischer Systeme und Verfahren für die Aufgaben nach Nummer 1 oder
3.
für die Aus- und Fortbildung für Aufgaben nach Nummer 1.

(2) Für denselben Zeitraum wird die Zulage nur einmal gewährt.

(3) Die Stellenzulage wird neben einer anderen Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung.

117. 2Zulage für Beamte bei der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben und beim Informationstechnikzentrum Bund

(1) Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden

1.
bei der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben oder
2.
beim Informationstechnikzentrum Bund.

(2) Die Stellenzulage wird neben einer anderen Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

118. 2Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in Verwendungen zur Aufrechterhaltung und Sicherstellung des IT-Betriebs und der IT-Infrastruktur der Bundeswehr

(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte der Bundeswehr und Soldaten, die bei zentralen Einrichtungen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung unmittelbar für die Aufrechterhaltung und Sicherstellung des IT-Betriebs und der IT-Infrastruktur der Bundeswehr verwendet werden.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 8a, 8b oder 16 gewährt.

(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung.

119. 2Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

1Beamte, die in der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. 2Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.

Hauptamtsgehilfe

Oberaufseher

Oberschaffner

Oberwachtmeister,

Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose

Gefreiter

Amtsmeister

Hauptaufseher

Hauptschaffner

Hauptwachtmeister,

Oberwart,

Obergefreiter

Hauptgefreiter

Betriebsassistent,

Erster Hauptwachtmeister,,

Hauptwart,

Oberamtsmeister

Stabsgefreiter

Oberstabsgefreiter

Unteroffizier

Maat

Fahnenjunker

Seekadett

Betriebsassistent

Erster Hauptwachtmeister,

Hauptwart

Oberamtsmeister

Sekretär

Korporal

Stabskorporal

Stabsunteroffizier

Obermaat

Brandmeister

Oberlokomotivführer

Obersekretär

Oberwerkmeister

Polizeimeister

Stabsunteroffizier

Obermaat

Feldwebel

Bootsmann

Fähnrich

Fähnrich zur See

Oberfeldwebel

Oberbootsmann

Hauptlokomotivführer

Hauptsekretär

Hauptwerkmeister

Oberbrandmeister

Polizeiobermeister

Hauptfeldwebel

Hauptbootsmann

Oberfähnrich

Oberfähnrich zur See

Amtsinspektor

Betriebsinspektor

Hauptbrandmeister

Inspektor

Kapitän

Konsulatssekretär

Kriminalkommissar

Polizeihauptmeister

Polizeikommissar

Stabsfeldwebel

Stabsbootsmann

Oberstabsfeldwebel

Oberstabsbootsmann

Leutnant

Leutnant zur See

Konsulatssekretär Erster Klasse

Kriminaloberkommissar

Oberinspektor

Polizeioberkommissar

Seekapitän

Oberleutnant

Oberleutnant zur See

Amtmann

Kanzler

Kriminalhauptkommissar

Polizeihauptkommissar

Seeoberkapitän

Hauptmann

Kapitänleutnant

Amtsrat

Kanzler Erster Klasse,

Kriminalhauptkommissar

Polizeihauptkommissar

Rechnungsrat

als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof –

Seehauptkapitän

Hauptmann

Kapitänleutnant

Akademischer Rat

als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule –

Erster Kriminalhauptkommissar

Erster Polizeihauptkommissar

Kanzler Erster Klasse,

Konsul

Kustos

Legationsrat

Militärrabbiner

Oberamtsrat

Oberrechnungsrat

als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof –

Pfarrer

Rat

Seehauptkapitän

Fachschuloberlehrer,,

Studienrat

im höheren Dienst –

Stabshauptmann

Stabskapitänleutnant

Major

Korvettenkapitän

Stabsapotheker

Stabsarzt

Stabsveterinär

Akademischer Oberrat

als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule –

Konsul Erster Klasse

Legationsrat Erster Klasse

Militärrabbiner

Oberkustos

Oberrat

Pfarrer

Fachschuldirektor

als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehrgängen, die zu einem Abschluss führen, der dem der Realschule entspricht –

Fachschuloberlehrer

als der ständige Vertreter des Direktors einer Fachschule als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern –,
als Stufenleiter Sekundarstufe I bei einer Bundeswehrfachschule –

Oberstudienrat

im höheren Dienst –

Regierungsschulrat

im Schulaufsichtsdienst –

Oberstleutnant

Fregattenkapitän

Oberstabsapotheker

Oberstabsarzt

Oberstabsveterinär

Akademischer Direktor

als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule –

Botschafter

Botschaftsrat

Bundesbankdirektor

Dekan

Direktor

Generalkonsul

Gesandter

Hauptkustos

Koordinierender Militärrabbiner

Museumsdirektor und Professor

Vortragender Legationsrat

Direktor einer Fachschule

als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern –,

Regierungsschuldirektor

als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst –

Studiendirektor

im höheren Dienst als der ständige Vertreter des Leiters einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern,, zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben –

Oberstleutnant,

Fregattenkapitän,

Oberfeldapotheker

Flottillenapotheker

Oberfeldarzt

Flottillenarzt

Oberfeldveterinär

Abteilungsdirektor

Abteilungspräsident

Botschafter

Botschaftsrat Erster Klasse

Bundesbankdirektor

Direktor

Generalkonsul

Gesandter

Leitender Akademischer Direktor

 – als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule –

Leitender Dekan

Leitender Direktor

Leitender Militärrabbiner

Ministerialrat

 – bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen –

Museumsdirektor und Professor

Vortragender Legationsrat Erster Klasse

Leitender Regierungsschuldirektor

 – als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst –

Oberstudiendirektor

 – im höheren Dienst als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern –

Oberst

Kapitän zur See

Oberstapotheker

Flottenapotheker

Oberstarzt

Flottenarzt

Oberstveterinär

Direktor und Professor

Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident

als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilungbei einer Mittel- oder Oberbehörde,bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist –

Direktor

Direktor und Professor

Vizepräsident

bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist –

Oberst

Kapitän zur See

Oberstapotheker

Flottenapotheker

Oberstarzt

Flottenarzt

Oberstveterinär

Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident

als der ständige Vertreter eines Direktionspräsidenten bei der Generalzolldirektion –
als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinstituts für Berufsbildung –
beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst –
beim Informationstechnikzentrum Bund –
beim Bundeszentralamt für Steuern –
als Leiter einer großen Abteilung bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung, wenn der Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist –

Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung –

Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung –

Abteilungspräsident beim Bundesamt für Soziale Sicherung

als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung –

Botschafter

Bundesbankdirektor

Direktor

Direktor und Professor

Generalkonsul

Gesandter

Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation

Leitender Postdirektor

bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost –
bei der Deutschen Post AG –
bei der Deutschen Bank AG –
bei der Deutschen Telekom AG –

Ministerialrat

bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen –,
als Mitglied des Bundesrechnungshofes –

Vizepräsident

bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist –

Vortragender Legationsrat Erster Klasse

Oberst

Kapitän zur See

Oberstapotheker

Flottenapotheker

Oberstarzt

Flottenarzt

Oberstveterinär

Direktor

Erster Direktor

Leitender Direktor des Marinearsenals

Präsident

Vizepräsident

bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist –

Bundesbankdirektor

Direktor

Direktor und Professor

Erster Direktor

Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder

Oberdirektor

Präsident

Präsident und Professor

Vizepräsident, Vizedirektor

bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist –

Botschafter

Bundesbankdirektor

Bundeswehrdisziplinaranwalt

Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion

Direktor

Direktor und Professor

Erster Direktor

Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek

Generalkonsul

Gesandter

Leiter des Militärrabbinats

Militärgeneraldekan

Militärgeneralvikar

Ministerialdirigent

bei einer obersten Bundesbehördeals Leiter einer Abteilung,als Leiter einer Unterabteilung,als der ständige Vertreter eines in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist –
beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe –

Oberdirektor

Präsident

Präsident und Professor

Vizepräsident

bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist –
beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst –

Brigadegeneral

Flottillenadmiral

Generalapotheker

Generalarzt

Admiralarzt

Direktor

Ministerialdirigent

im Bundesministerium der Verteidigung als ständiger Vertreter des Leiters einer großen oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Organisation und Revision –

Oberdirektor

Präsident

Präsident und Professor

Vizepräsident

der Generalzolldirektion –
eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist –

Generalmajor

Konteradmiral

Generalstabsarzt

Admiralstabsarzt

Direktor

Erster Direktor

Präsident

Präsident und Professor

Botschafter

Bundesbankdirektor

Direktor beim Bundesverfassungsgericht

Ministerialdirektor

bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung –

Präsident

Vizepräsident des Bundesrechnungshofes

Generalleutnant

Vizeadmiral

Generaloberstabsarzt

Admiraloberstabsarzt

Ministerialdirektor

als Stellvertretender Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung –
als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung –
als der leitende Beamte beim Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien –

Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund

General

Admiral

Präsident des Bundesrechnungshofes

Staatssekretär


1Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

2Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.

3Als Eingangsamt.

4Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

1Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

2Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.

3Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.

1Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5.

2Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.

3Als Eingangsamt.

4Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7.

5Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

1Als Eingangsamt.

2Auch als Eingangsamt.

3Auch als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes.

4Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.

5Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

1Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

1Beamte und Soldaten in Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können eine Amtszulage nach Anlage IX erhalten.

1Auch als Eingangsamt (siehe § 23 Absatz 2).

1Auch als Eingangsamt (siehe § 23 Absatz 2).

2Im Auswärtigen Dienst.

3Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.

1Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.

2Im Auswärtigen Dienst.

3Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.

1Beamte des gehobenen Dienstes und Soldaten im Dienstgrad Stabshauptmann oder Stabskapitänleutnant in Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können eine Amtszulage nach Anlage IX erhalten.

3Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.

4Im Auswärtigen Dienst.

5Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.

6Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.

7Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX.

8Als Eingangsamt.

9Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.

2Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung „Botschafter“ oder „Gesandter“.

3Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.

4Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.

5Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

6Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.

7Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

8Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.

1Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6, B 9.

2Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9.

3Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8, B 9. Prüfer als Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Markenamt erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.

4Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.

7Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.

8Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

9Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

10Auf herausgehobenen Dienstposten.

1Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9.

2Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.

3Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.

4Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.

5Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.

6Für die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.

7Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.

8Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

9Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.

1Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3, B 5, B 6.

1Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.

2Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 3, B 5, B 6.

3Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.

4Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.

1Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9.

2Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.

3Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.

4Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 5, B 6.

5Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.

6Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.

7Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.

8Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.

9Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.

1Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 6, B 7, B 8, B 9.

2Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.

3Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.

4Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.

1Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.

2Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8, B 9.

3Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 6.

4Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 8.

5Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.

6Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8, B 9.

7Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7, B 8.

8Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.

1Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9.

2Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.

3Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 5, B 7, B 8, B 9.

4Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 5.

5Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 8.

6Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.

7Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in die Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.

8Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in die Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.

9Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.

10Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8, B 9.

11Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7, B 8.

12Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört.

1Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 8, B 9; nur bei Trägern der Sozialversicherung.

2Für höchstens einen Geschäftsführer, dessen Funktion sich von denen der Geschäftsführer in den Besoldungsgruppen B 5, B 6 abhebt.

3Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 8, B 9.

4Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 8.

1Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 9; nur bei Trägern der Sozialversicherung.

2Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6.

3Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, B 9.

4Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7.

1Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6.

2Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.

3Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist. Auch in der Funktion einer übergeordneten Leitung mehrerer Abteilungen.

4Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.

1Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX.

1Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

2Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.

3Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 25. April 2024 02:36

G. zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 17.7.2023 I Nr. 190
G. Neugefasst durch Bek. v. 19.6.2009 I 1434;


Alte Fassungen (a.F.) zu Anlage I BBesG:
Fassung bis Synopse Archiv
05.01.2024 Synopse Alte Version laden.
08.07.2021 Synopse Alte Version laden.
09.04.2021 Synopse Alte Version laden.
31.12.2020 Synopse
01.03.2020 Synopse
03.01.2020 Synopse

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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