1Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. 2Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlages.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 73 G v. 20.8.2021 I 3932
G. Neugefasst durch Bek. v. 19.6.2009 I 1434;
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