(1) 1Höchstens drei stellvertretende Vorstandsmitglieder können vom Bundesminister für Verkehr nach Anhörung des Verwaltungsrats für eine Amtszeit von längstens fünf Jahren, mindestens jedoch für zwei Jahre, vorgeschlagen und vom Bundespräsidenten auf Grund eines Beschlusses der Bundesregierung ernannt werden. 2Sie führen die Amtsbezeichnung "Stellvertretendes Mitglied des Vorstands der Deutschen Bundesbahn". 3§ 8 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, die §§ 8a und 8b gelten entsprechend.
(2) 1Der Aufgabenbereich stellvertretender Vorstandsmitglieder wird vom Vorstand festgelegt. 2Sie nehmen an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teil. 3§ 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) 1Der Bundespräsident entläßt ein stellvertretendes Vorstandsmitglied auf dessen Verlangen oder auf Vorschlag des Bundesministers für Verkehr. 2§ 8 Abs. 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 331 V v. 19.6.2020 I 1328
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