(1) 1Der Vorstand leitet die Geschäfte der Deutschen Bundesbahn. 2Er vertritt die Deutsche Bundesbahn gerichtlich und außergerichtlich, soweit nicht die Verwaltungsordnung etwas anderes bestimmt. 3Er ist an die Beschlüsse des Verwaltungsrats gebunden.
(2) 1Die Vorstandsmitglieder haben ihre Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters wahrzunehmen. 2Sie sind für die Führung der Geschäfte gemeinsam verantwortlich. 3Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die eine Aufteilung der Geschäfte auf die Mitglieder des Vorstands vorsieht. 4Dabei ist § 8 Abs. 1 Satz 3 zu beachten. 5Beschlüsse des Vorstands bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder. 6Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzer. 7Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, seine abweichende Auffassung dem Verwaltungsrat bekanntzugeben.
(3) 1Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse teilzunehmen. 2Sie können jederzeit das Wort ergreifen.
(4) 1Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat und dem Bundesminister für Verkehr monatlich einen Geschäftsbericht vor. 2Er ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat auf Verlangen seines Präsidenten Auskunft über die wesentlichen Vorgänge in der Geschäftsführung der Deutschen Bundesbahn zu erteilen.
(5) Der Vorstand stellt die Verwaltungsordnung der Deutschen Bundesbahn auf; sie wird vom Verwaltungsrat beschlossen und bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 331 V v. 19.6.2020 I 1328
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