(1) 1Die Vorstandsmitglieder dürfen neben ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung eines auf Erwerb gerichteten anderen Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. 2Sie dürfen nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben. 3Für die Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens ist die Einwilligung des Bundesministers für Verkehr erforderlich; dieser entscheidet, inwieweit eine Vergütung abzuführen ist.
(2) 1Die für die Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für Datenschutz geltenden § 22 Abs. 2 und § 23 Abs. 3, 5 und 6 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. 2I S. 2954) sind entsprechend anzuwenden; dabei tritt an die Stelle des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat der Bundesminister für Verkehr.
(3) 1Im übrigen werden die Rechtsverhältnisse der Vorstandsmitglieder, insbesondere Gehälter, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Haftung, durch Verträge geregelt, die der Bundesminister für Verkehr mit den Vorstandsmitgliedern schließt. 2Die Verträge bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 331 V v. 19.6.2020 I 1328
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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03.07.2020 | Synopse |
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