(1) 1Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzer und weiteren Mitgliedern. 2Über die Zahl der Mitglieder beschließt die Bundesregierung. 3Ein Mitglied hat insbesondere die personellen und sozialen Aufgaben wahrzunehmen. 4Die Vorstandsmitglieder müssen Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sein und dürfen dem Verwaltungsrat nicht angehören. 5Sie sollen hervorragende Kenner des Verkehrswesens und der Wirtschaft sein.
(2) 1Die Mitglieder des Vorstands stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund. 2Sie werden vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat für eine Amtszeit von längstens fünf Jahren, mindestens jedoch für zwei Jahre, vorgeschlagen. 3Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die Bundesregierung über die Vorschläge. 4Bei der Benennung der übrigen Vorstandsmitglieder ist auch der Vorsitzer zu hören. 5Die Vorstandsmitglieder werden auf Grund eines Beschlusses der Bundesregierung vom Bundespräsidenten ernannt. 6Der Vorsitzer führt die Amtsbezeichnung "Vorsitzer des Vorstands der Deutschen Bundesbahn"; die übrigen Mitglieder führen die Amtsbezeichnung "Mitglied des Vorstands der Deutschen Bundesbahn".
(3) 1Das Amtsverhältnis der Vorstandsmitglieder beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde, wenn nicht in der Urkunde ein späterer Tag bestimmt ist. 2Es endet mit Ablauf der Amtszeit oder der Entlassung. 3Auf Ersuchen des Bundesministers für Verkehr ist ein Vorstandsmitglied verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung eines Nachfolgers weiterzuführen.
(4) 1Der Bundespräsident entläßt ein Vorstandsmitglied auf dessen Verlangen oder auf Beschluß der Bundesregierung. 2Vor der Beschlußfassung ist dem Vorstandsmitglied und dem Verwaltungsrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Der Verwaltungsrat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln bei der Bundesregierung die Abberufung beantragen. 4Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält das Vorstandsmitglied eine vom Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. 5Die Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 331 V v. 19.6.2020 I 1328
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