Art. 93 BayVwVfG

Niederschrift

Bayern

1Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Die Niederschrift muß Angaben enthalten über

1.
den Ort und den Tag der Sitzung,
2.
die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschußmitglieder,
3.
den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
4.
die gefaßten Beschlüsse,
5.
das Ergebnis von Wahlen.

3Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 24. September 2023 22:15

G. In dieser Fassung in Kraft seit dem 01.01.2023.
G. Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2010-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 9a Abs. 1 des Gesetzes vom 25. März 2020 (GVBl. S. 174) geändert worden ist

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