Art. 86 BayVwVfG

Abberufung

Bayern

1Personen, die zu ehrenamtlicher Tätigkeit herangezogen worden sind, können von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der ehrenamtlich Tätige

1.
seine Pflicht gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat,
2.
seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.

Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 16. April 2024 22:15

G. In dieser Fassung in Kraft seit dem 01.01.2023.
G. Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2010-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 9a Abs. 1 des Gesetzes vom 25. März 2020 (GVBl. S. 174) geändert worden ist

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