Bis zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Einsicht in den Umlegungsplan jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 20.12.2023 I Nr. 394
G. Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634
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