§ 73 BauGB

Änderung des Umlegungsplans

Die Umlegungsstelle kann den Umlegungsplan auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ändern, wenn

1.
der Bebauungsplan geändert wird,
2.
eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts die Änderung notwendig macht oder
3.
die Beteiligten mit der Änderung einverstanden sind.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 23. April 2024 02:26

G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 28.7.2023 I Nr. 221
G. Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

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