Die Länder können durch Gesetz den Kammern und Senaten für Baulandsachen die Verhandlung und Entscheidung über Maßnahmen der Enteignung und enteignungsgleiche Eingriffe, die die in § 86 genannten Gegenstände betreffen und auf Landesrecht beruhen oder nach Landesrecht vorgenommen werden, und über Entschädigungsansprüche übertragen sowie die Vorschriften dieses Teils für anwendbar erklären.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 17. Januar 2021 01:21
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 8.8.2020 I 1728
G. Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634
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