(1) Frei von Gebühren und ähnlichen nichtsteuerlichen Abgaben sowie von Auslagen sind Geschäfte und Verhandlungen
(2) 1Die Abgabenbefreiung gilt nicht für die Kosten eines Rechtsstreits. 2Unberührt bleiben Regelungen nach landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Erwerbsvorgänge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 23. Januar 2021 01:20
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 8.8.2020 I 1728
G. Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634
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