§ 13b BauGB

Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren

1Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gilt § 13a entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 von weniger als 10 000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. 2Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach Satz 1 kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 förmlich eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu fassen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 28. September 2023 02:25

G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 28.7.2023 I Nr. 221
G. Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634


Alte Fassungen (a.F.) zu § 13b BauGB:
Fassung bis Synopse Archiv
22.06.2021 Synopse Alte Version laden.

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