(1) Der Eigentümer eines zu enteignenden Grundstücks kann auf seinen Antrag, wenn dies unter Abwägung der Belange der Beteiligten billig ist, ganz oder teilweise entschädigt werden
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde gestellt werden.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 16. April 2021 02:21
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 8.8.2020 I 1728
G. Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634
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