(1) Der Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist am Sitz der für den Kunden zuständigen Betriebsstelle des Wasserversorgungsunternehmens.
(2) Das gleiche gilt,
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 11.12.2014 I 2010
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