(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen oder dessen Beauftragte schließen die Anlage an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.
(2) 1Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim Fernwärmeversorgungsunternehmen zu beantragen. 2Dabei ist das Anmeldeverfahren des Unternehmens einzuhalten.
(3) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen kann für die Inbetriebsetzung vom Kunden Kostenerstattung verlangen; die Kosten können pauschal berechnet werden.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.7.2022 I 1134
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