Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, ist unzulässig. Sie ist gestattet
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 11. August 2022 02:59
G. Zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 18.3.2022 I 466
G. Neugefasst durch Bek. v. 3. 2.1995 I 158;
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