1Informationen zum konkreten Ablauf einer Abschiebung, insbesondere Informationen nach § 59 Absatz 1 Satz 8 sind Geheimnisse oder Nachrichten nach § 353b Absatz 1 oder Absatz 2 des Strafgesetzbuches. 2Gleiches gilt für Informationen zum konkreten Ablauf, insbesondere zum Zeitpunkt von Anordnungen nach § 82 Absatz 4 Satz 1.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 20.4.2023 I Nr. 106
G. Neugefasst durch Bek. v. 25.2.2008 I 162;
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