Gesetz zur Errichtung einer standardisierten zentralen Antiterrordatei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten von Bund und Ländern | ATDG | Inhalt

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(+++ Textnachweis ab: 31.12.2006 +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 22.12.2006 I 3409 vom Bundestag erlassen. Es tritt gem. Art. 5 Abs. 2 dieses G mit Ablauf des 30. Dezember 2017 außer Kraft und ist fünf Jahre nach dem Inkrafttreten unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachverständigen, der im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag bestellt wird, zu evaluieren. Zur Geltungsverlängerung vgl. Hinweis zum Stand.
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