Die Übermittlung von Erkenntnissen aufgrund eines Ersuchens nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zwischen den beteiligten Behörden richtet sich nach den jeweils geltenden Übermittlungsvorschriften.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 30.3.2021 I 402
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