Die Grundrechte des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 30.3.2021 I 402
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