1Auf Grund des § 88 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. 2I S. 1361), der durch Artikel 3 Nr. 50 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. 3I S. 1970) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:
Standangaben Gesetz
G.
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