§ 83a AsylG

Unterrichtung der Ausländerbehörde

1Das Gericht darf der Ausländerbehörde das Ergebnis eines Verfahrens formlos mitteilen. 2Das Gericht hat der Ausländerbehörde das Ergebnis mitzuteilen, wenn das Verfahren die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung oder einer Abschiebungsanordnung nach diesem Gesetz zum Gegenstand hat.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 28. März 2025 00:42

G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v 25.10.2024 I Nr. 332
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.9.2008 I 1798;

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