Leistungsberechtigte, die eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, haben dies spätestens am dritten Tag nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit der zuständigen Behörde zu melden.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 3 G v. 23.12.2024 I Nr. 449
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.8.1997 I 2022;
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