(1) Die Anspruchseinschränkungen nach diesem Gesetz sind auf sechs Monate zu befristen.
(2) Im Anschluss ist die Anspruchseinschränkung bei fortbestehender Pflichtverletzung fortzusetzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt werden.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 21. Mai 2022 02:29
G. zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 10.12.2021 I 5162
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.8.1997 I 2022;
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