(1) Die Anspruchseinschränkungen nach diesem Gesetz sind auf sechs Monate zu befristen.
(2) Im Anschluss ist die Anspruchseinschränkung bei fortbestehender Pflichtverletzung fortzusetzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt werden.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.5.2022 I 760
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.8.1997 I 2022;
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