(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
(2) Für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren gilt anstelle dieses Gesetzes das Jugendarbeitsschutzgesetz.
(3) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen im Sinne des § 3 des Seearbeitsgesetzes gilt anstelle dieses Gesetzes das Seearbeitsgesetz.
(4) (weggefallen)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.2020 I 3334
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