(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 31.5.2023 I Nr. 140
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.12.2020 | Synopse |
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