Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die für die Erweiterung der Besetzung der Schiedsstelle (§ 30 Abs. 4 und 5) erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Insbesondere kann es bestimmen,
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 7.7.2021 I 2363
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.07.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
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